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Online-Shopping: Ab 2018 keine Zusatzkosten für bestimmte Zahlungsarten

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Seit Anfang der Woche ist das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie durch. Für uns Verbraucher bedeutet das: Ab dem 13. Januar 2018 dürfen dem Käufer für die Verwendung von bestimmten Zahlungsmitteln bei einem Händler – konkret Überweisung, Lastschrift und Kreditkarte – keine zusätzlichen Kosten deswegen entstehen. Das betrifft natürlich vor allem Online-Shops, weil die z.B. für eine Kreditkartenzahlung gerne mal noch eine kleine „Servicegebühr“ haben wollen – als negatives Beispiel sei hier einmal Cyberport genannt. Grundlage dafür ist dann der neue § 270a BGB:

§ 270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern […].

Was man dabei aber bedenken sollte: PayPal als Zahlungsart ist davon nicht betroffen, wodurch Betreiber von Online-Shops auch weiterhin diese Kosten auf die Kunden abschieben können – Notebooksbilliger tut das ja beispielsweise.

Quelle: BGBL I

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